Informationen vor dem Kauf

Informationen vor dem  Kauf


Sehr geehrte Damen und Herren,
hier erhalten Sie wichtige Informationen die Sie vor Ihrer Entscheidung eines Softwarekaufs überdenken sollten. 

Irrtum „Software-Zertifizierung"
 
Eine Softwarezertifizierung ist eine einfachere und  preiswertere Alternative zu Sicherheitslösungen mit klaren Vorgaben und einer sicheren Hardwarekomponente.
Fakten Sicherheitslösungen allein auf Softwarebasis vermögen keine Manipulationssicherheit zu gewährleisten.
Ohne spezielle hardwarebasierte Sicherheitskomponenten ist jedes System grundsätzlich angreifbar – speziell diejenigen auf offenen Plattformen
wie Windows, Linux usw.
 
Manipulationssicherheit nach dem Stand der Technik ist heute allein durch eine kombinierte Hardware/Software-Lösung zu erzielen.
 
Darüber hinaus sind Softwarezertifizierungen höchst aufwändig, da statt einer kleinen Sicherheitskomponente ein komplexes Gesamtsystem geprüft werden muss. Jede Veränderung an der Software, wie z.B. ein Update, oder ein Bugfix ( was bei seriös gewarteter Software sicherlich mehrmals im Jahr vorkommt ), erfordert zudem eine Erneuerung der Zertifizierung, was dieses Konzept besonders innovationsfeindlich und kostenaufwändig macht, und somit zum. sog.  "ad absurdum" führt.
Um Soft- oder Hardware Ausfällen vorzubeugen, empfiehlt sich der Einsatz eine gute Virensoftware, behutsames Surfen. oder den PC ganz vom Internet zu nehmen.
Mit Schreiben des BMF vom 26.11.2010    Quelle: http://www.mittelstandsverbund.de/_obj/0937953B-1BE7-4B94-AE0A-EE35EF358E16/outline/BMF-Schreiben-26.11.2010.pdf

..wurden die Anforderungen an die elektronische Kassenführung neu definiert. Spätestens ab Januar 2017 müssen sämtliche elektronische Daten der Kassensysteme gespeichert werden. Die Daten müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden und dürfen nicht veränderbar sein. Ein Löschen der Einzel-Bons zugunsten des Tagesendsummen-Bons ist unzulässig. Auch die alleinige Aufbewahrung der Z-Bons auf Papier ist nicht ausreichend.

Unbare Geschäfte (EC-Karten, Kreditkarten) werden erfassungspflichtig. Dem Finanzbeamten muss ein Auslesen der Daten aus der Kasse möglich sein. Dazu sind die Kassendaten in einem auswertbaren Format vorzulegen. Sofern eine Kasse bislang eine andere Speicherung vorgesehen hat, muss sie von dem Unternehmen umprogrammiert werden. Reicht der Speicher der Kasse nicht aus, um alle diese Daten dauerhaft zu speichern, muss der Speicher aufgerüstet werden. Auch eine Auslagerung der Daten auf einen anderen unveränderbaren Datenträger ist nach Auffassung der Finanzverwaltung zumutbar.

Alle Organisationsunterlagen rund um die jeweilige Kasse wie etwa Bedienungs- und Programmieranleitungen, Protokolle von Umprogrammierungen (Artikelstammdatenveränderungen, Bedienereinrichtung, Kellnereinrichtung) sind wie bisher aufzubewahren. Neu ist daneben auch, dass für jede einzelne Kasse protokolliert werden muss, in welchen Zeiträumen sie an welchem Ort eingesetzt wurde.

Für Unternehmen, die wegen ihrer Größe von der Buchführungspflicht befreit sind und nicht bilanzieren, besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Kassenführung. Kommen jedochelektronische Kassensysteme zum Einsatz, gelten für diese die gleichen Vorschriften und Anforderungen.
Auf dem Markt existiert eine Vielzahl von Registrierkassen. Nicht alle können die neuen Anforderungen erfüllen. Dort, wo eine Kasse bauartbedingt die vorgeschriebenen digitalen Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt und diese auch nicht umgerüstet werden kann, reicht es, weiter nur die fortlaufenden Z-Bons aufzubewahren. Dieses Zugeständnis der Verwaltung ist allerdings bis zum 31.12.2016 begrenzt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss jeder Unternehmer mit einer elektronischen Registrierkasse auf einen solchen Kassentyp umgestellt haben. Der relativ lange Übergangszeitraum von sechs Jahren entspricht der regelmäßigen Nutzungsdauer von Kassensystemen
Quelle: http://www.mittelstandsverbund.de/Themen/Wirtschaft-Steuern/Steuern-Finanzen/Neue-Anforderungen-an-Registrierkassen-E8927.htm

 Eine Registrierkasse gemäß § 5 Abs. 1 RKSV hat folgende Erfordernisse zu erfüllen: 
Datenerfassungsprotokoll (DEP) Erfassung und Abspeicherung jedes einzelnen Barumsatzes (§ 7 Abs. 1 RKSV) mit den Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO (Belegerteilungspflicht) für jede Registrierkasse ab 1.1.2016.
 
Drucker für Barbelege oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen Systemfreiheit Die Regelungen sind technologieneutral gestaltet, d.h. es herrscht freie Wahl beim Systemeinsatz. So sind auch Cloud-Services zulässig, sofern diese mit HardwareZertifikaten arbeiten, d.h. lokal als Signaturkarte, serverseitig als HSM.
Es gibt keinerlei Einschränkungen bei Betriebssystemen, alles ist möglich (Windows, Linux, Android, iOS, Server-Verbundsysteme, Web-Kassen, Cloud-Kassen).
 
Die Implementierung der RKSV betreffend die technische Sicherheitseinrichtung ab 1.1.2017 ist erforderlich.
 
Die (Mindest-)Angaben des Beleges umfassen:         ( dies gilt ab 2016 und wird erfüllt )

• Bezeichnung des Unternehmens
• fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden
• Tag der Belegausstellung
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung 
• Betrag der Barzahlung
Quelle: https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/sparte_iuc/Unternehmensberatung-und-Informationstechnologie/IT_Dienstleistung/Rahmenbedingungen/Technisch-rechtliche-Grundlagen-zur-Registrierkassenpflicht.pdf

Nächstes Jahr soll der Steuerbetrug bei der Umsatzsteuer durch Registrierkassen verhindert werden. In Österreich will man bei der Gelegenheit 900 Mio. Euro für die Steuerreform durch Mehreinnahmen bei der Mehwertsteuer lukrieren. Manipulationen sollen im Umsatz nicht mehr möglich sein, gleichzeitig sollen Belege den Nachweis der Steuern erleichtern.
Statt einer Grenze für die Verpflichtung von 150000 Euro Umsatz im Jahr soll ab 2016 eine Registrierkassenpflicht ab 15000 Euro gelten. Unternehmen mit überwiegend barzahlenden Kunden und mehr als 15000 Euro Umsatz im Jahr brauchen eine gesicherte Registrierkassa. Unternehmen, die unter den 15000 liegen oder welche, die kaum Barzahler als Kunden haben, brauchen keine. Wer Honorarnoten legt oder Rechnungen schreibt, kann an diesen Belegen festhalten (und bekommt ohnehin in der Regel Kontoauszüge, die ja bald auch der Finanz offen stehen). Das gilt auch für Kassenärzte, die weniger als 15000 Euro mit den Patienten in Bar abrechnen und den großen Teil direkt mit der Krankenkasse abwickeln.
Quelle:  http://www.euroguide.at/contator/journal/euro.asp?nnr=66485

Kaufen Sie unsere Kassa Software also nur, wenn Sie dieser Regelung der Umsatzgrenze zugehören. Andernfalls können Sie die Software in Austria ab 2017 nicht mehr als Kassensoftware, sondern nurmehr  zur Verwaltung einsetzen.
Fazit: Da wir aufgrund obiger Richtlinien ( Man denke auch an erfolgreiche Angriffe auf NSA Server / Server des Kanzleramtes )  keine 100%ige Haftung für die Prüfungssicherheit / Manipulationssicherheit der Software übernehmen können, schließen wir Haftung wegen "Arglist" und "Grober Fahrlässigkeit" aus. Ins besonders bei Installation auf nicht von uns gelieferten Geräten, oder auch durch Hardwarefehler wie z.B. eine defekte Festplatte,  können Fehler entstehen. Ebenso können Fehler entstehen durch Einflussnahme anderer Software. Es ist durchaus möglich, dass z.B. Virenscanner ein Schreiben von Informationen in Datenbanken, z.B. Bonnummern, Umsatzdaten, Z-Nummern etc. verhindern, ohne dies zu melden.  Dies ist sehr wahrscheinlich auch ein Problem bei Softwareprodukten von Marktbegleitern und kann somit niemals ausgeschlossen werden.  Ihr Einvernehmen zu unseren Bedingungen  geben Sie bei Bestätigung der Lizenzbedingungen, welche Sie vor der Installation bestätigen.  Die Software hat auch kein Testat, siehe dazu oben : "Irrtum Softwarezertifizierung".  Wir bieten Ihnen dennoch trotzdem an, die Software vorher ausgiebig zu testen, und diese bei Unklarheiten ggf. mit Ihrem Steuerberater zu prüfen.  Bei Missfallen können Sie auch die bereits installierte, Software innerhalb von 30 Tagen zurückgeben. Aus diesem Grunde, und zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir aus Sorgfaltspflicht, vorab das Anfordern einer DEMO-Version und die Software auf "Herz und Nieren" zu testen.    ( 01. August 2013 )


13.12.2016   Änderungen zur Kassenpflicht
Bundesfinanzministerium

Quelle : http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2016/07/2016-07-13-pm16-registrierkassen.html

Künftig müssen (eigene Anmerkung ab 2022!) nach dem Gesetzentwurf die sogenannten Grundaufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet auf einem Speichermedium gesichert werden.

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen dafür über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt manipuliert werden können. Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung für Prüfungszwecke.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) soll die technischen Anforderungen an diese Sicherheitseinrichtung definieren und anschließend entsprechende Anbieterlösungen zertifizieren. Der Gesetzentwurf schreibt keine bestimmte Lösung vor, sondern ist technologieoffen und herstellerunabhängig ausgestaltet. Damit wird den jeweiligen Verhältnissen der verschiedenen Wirtschaftszweige Rechnung getragen, außerdem kann so technische Innovation berücksichtigt werden.

Die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entwickelte INSIKA-Smartcard erfüllt heute schon viele Anforderungen des vorgesehenen Zertifizierungsverfahrens. Die INSIKA-Smartcard dürfte somit ohne größeren Aufwand nach kleineren, noch erforderlichen Anpassungen als ein technisches Sicherheitsmodul zertifiziert werden können.

Die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Sie wäre aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten unverhältnismäßig. Dies gilt insbesondere bei Wochenmärkten, Gemeinde-, Vereinsfesten oder Hofläden und Straßenverkäufern sowie Personen, die ihre Dienstleistungen nicht an festen Orten gebieten. Ausnahmen wären zudem nicht rechtssicher abgrenzbar. Die Kontrolle einer verpflichtenden Nutzung von Registrierkassen wäre zudem mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden.

Der Gesetzentwurf sieht eine Belegausgabe auf Verlangen des Kunden vor. Es wird damit ausdrücklich gesetzlich normiert, dass jedem Kunden das Recht zusteht, einen Beleg zu fordern. Eine Belegausgabepflicht ist nicht vorgesehen, da steuerliche Kontrollen auch ohne eine derartige Pflicht möglich sind.

Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle in Unternehmen soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau gesetzlich eingeführt werden. Diese Kassen-Nachschau soll als eigenständiges Verfahren speziell zum Zwecke der Überprüfung von Aufzeichnungen mittels Registrierkassen eingeführt werden.

Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Die Sicherheitseinrichtung ist verpflichtend ab dem 1. Januar 2020 einzusetzen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde eine Übergangsregelung für Unternehmen aufgenommen, die sich eine neue Kasse gemäß den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 angeschafft haben, aber diese bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüsten können. Diese Kassen können längstens bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden.

Quelle : http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2016/07/2016-07-13-pm16-registrierkassen.html


 

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