Lizenztext

KI-Software KASSE  (Deutsche Version)

LIZENZVEREINBARUNG

ACHTUNG! BITTE LESEN SIE DIESE LIZENZVEREINBARUNG AUFMERKSAM UND VOLLSTÄNDIG
DURCH, BEVOR SIE DIESE SOFTWARE NUTZEN!

1. Nutzungsbedingungen
2. Ausschluß der Nutzung auf bestimmten Systemen
3. Haftungsbeschränkung und Gewährleistung
4. Allgemeines, Teilgültigkeit und Gerichtsstand


1. Nutzungsbedingungen

Mit dem Erwerb der Nutzerlizenz für die o.g. Software erwerben Sie das Recht zur Nutzung
der Software. Die Software selbst bleibt geistiges Eigentum des Herstellers. Der Erwerb
der Lizenz berechtigt nur zur Nutzung der Software von einer Person auf einem Rechner
zur selben Zeit. Soll die Software auf mehreren Rechnern zur selben Zeit genutzt werden,
muß für jede Installation eine eigene Nutzerlizenz erworben werden.

Das Vermieten, Verleihen oder die Abänderung der Software ist nicht gestattet. Eine
Dekompilierung oder Disassemblierung der
Software ist nur gestattet, um Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität
eines unabhängig geschaffenen Computer-
programms erforderlich sind, zu erhalten.


2. Ausschluß der Nutzung auf bestimmten Systemen

Die o.g. Software ist nicht zum Einsatz auf Systemen bestimmt, die in Land-, Wasser-
oder Luftfahrzeugen, im medizinischen oder diagnostischen Bereich oder zur Produktions-
oder Prozeßsteuerung verwendet werden, sowie auf Systemen, die mit solchen Systemen
vernetzt sind.


3. Haftungsbeschränkung und Gewährleistung

Die allgemeine Sorgfaltspflicht gebietet es, daß Sie eine Software, mit der Sie
Daten bearbeiten möchten, die einen wirtschaftlich relevanten Wert darstellen,
zunächst mit wertlosen Daten oder speziellen Testdaten testen.

Die Software wird in dem aktuell vorliegenden Zustand zur Verfügung gestellt.
Da die Software in zahlreichen verschiedenen Systemumgebungen zum Einsatz kommen
kann, die vom Hersteller der Software nicht vorhersehbar sind und die vom Hersteller
nicht explizit getestet werden können, kann vom Hersteller keine Gewährleistung
für das korrekte Funktionieren der Software in einer bestimmten Umgebung
oder die Eignung zu einem bestimmten Zweck übernommen werden.

Die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware gegen die einmalige Zahlung eines
Entgelts wird in der Regel als Kaufvertrag beurteilt. Damit beträgt die
Gewährleistungsfrist von Mängelansprüchen bei Hard- und Software
zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ablieferung.

Das Erstellen eines funktionierenden EDV-Gesamtsystem wird als körperliches
Arbeitsprodukt angesehen (OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2014, Az 12 U 112/13)
Somit ist eine  Verjährungsfrist der Mängelgewährleistungsansprüche von zwei
Jahren ab Abnahme angenommen, wie sie § 634a Absatz 1  Nummer 1 vorschreibt.
Die gelieferte Ware gilt als abgenommen, wenn nicht schriftlich
binnen 14 nach Lieferdatum ein Mangel angezeigt wird. Diese Mangelmeldung muss
von uns bestätigt werden, oder ein Nachweis geführt werden, dass wir
Kenntnis von diesem Mangel erhalten haben.

Der Hersteller übernimmt keine Gewährleistung für Mängel oder Schäden, die
auf eine Veränderung der Software durch Dritte oder eine nicht den in der
Dokumentation genannten Funktionen entsprechende Nutzung oder die
Nichtbeachtung der Dokumentation zurückzuführen sind. In diesen Fällen
übernimmt der Hersteller insbesondere keine juristische Haftung für
Folgeschäden.

Der Lizenznehmer ist verpflichtet den Einsatz der Kassensoftware auf
Einsatztauglichkeit zu prüfen, insbesondere bezüglich der Datenspeicherung
und der möglichen Manipulation der Daten und des Prüfcodes. Wir empfehlen
das Hinzuziehen des Steuerberaters. Sollte dem Lizenznehmer die  Daten-
speicherung und deren Sicherheit nicht genügen, bzw. unsicher sein,
insbesondere auch bezüglich geltender gesetzlicher TSE Bestimmungen,
so kann er vom Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf
zurücktreten und bekommt den Kaufpreis erstattet.

Da sich die gesetzlichen Auflagen für Datenverarbeitende Maschinen immer
wieder ändern, weil sie an aktuelle Empfehlungen und Gutachten angepasst
werden, kann der Hersteller der Software nicht für daraus reslutierende
Ansprüche haftbar gemacht werden. Wir weisen darauf hin, dass selbst die
Muster-Signatur des Bfm auf den Bundeskonventionen DSFIN-V-K
kein 100%-iges mängelfreies Ergebnis liefert, weder der  QR-Code noch
die Muster Signatur.

Wenn Sie noch keine Umsätze getätigt haben, können Sie die TSE Karte ebenfalls
diser 14 Tage zurückgegeben. Andernfalls beachten Sie bitte, dass Sie diese für eventuelle
Betriebsprüfungen 10 Jahre vorhalten sollten.

Im Falle einer Reklamation ist der Lizenznehmer verpflichtet, eine nachvoll-
ziehbare und nachprüfbare Beschreibung des Mangels zur Verfügung zu stellen.
Die Gewährleistungsfrist entspricht den gesetzlichen Mindestforderungen,
jeweils für private und gewerbliche Anwender vom Zeitpunkt des Erwerbs
der Nutzerlizenz an. Falls eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht
innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Beseitigung eines erheblichen
Mangels führt, so ist der Lizenznehmer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verlangen.
Weitere Ansprüche von Seiten des Lizenznehmers sind ausgeschlossen.
Wir verweisen hier auf die Prüfung der Einsatztauglichkeit und dem
damit verbundenen Rückgaberecht von 14 Tagen nach Erwerb.

Schadenersatzansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen. (a) Dies
gilt nicht für Schadenersatzansprüche, die den Käufer berechtigen,
in den Fällen der §§ 280, 281, 283 BGB und des § 311 a Abs. 2 BGB
Schadenersatz statt Leistung zu verlangen sowie für Schadenersatzansprüche
wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Oben genannte Paragraphen
(a)  beziehen sich auf Verkäufe an den privaten Endverbraucher.

Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche
des Lizenznehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund.
Für sonstige mittelbare Schäden, Mängelfolgeschäden oder entgangenen
Gewinn haftet der Hersteller nur in der vorstehend beschränkten Weise,
maximal bis zum Wert der gekauften Lizenz.


4. Allgemeines, Teilgültigkeit und Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Das einheitliche
UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale
of Goods) wird ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten,
die sich aus dieser Lizenzvereinbarung oder der Nutzung der Software
ergeben ist ausschließlich Kempten im Allgäu (Deutschland).
Der Hersteller bleibt jedoch berechtigt, gegen den Lizenznehmer an
dessen allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich vorzugehen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung ganz oder
teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Jede Abtretung von Rechten aus dieser Lizenzvereinbarung durch den
Lizenznehmer ist ausgeschlossen.

Kühnemann Informatik
September 2020

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Ende der Lizenzbestimmungen
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Zusätzliche Information des Herstellers:

In der Software ist ein DSFinV-K Exportmodul für Auswertungen, sowie die Möglichkeit eines TAR
Exportes integriert.
Sämtliche Umsätze können somit auf Manipulation direkt über die TSE Schnittstelle 
überprüft werden.

Sie haften immer selbst für die Software die Sie einsetzen. Wir übernehmen keine Haftung für
Schäden die durch diese Software entstehen können. Wir empfehlen deshalb bei vorliegender
Unsicherheit vor Einsatz der Software entsprechende Rücksprache mit Ihrem
Steuerberater.
Wir verweisen hier erneut auf das von uns eingeräumte Rückgaberecht nach Erwerb der
Software (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht), sollten Sie die Software aus Gründen Ihrer
Unsicherheit zurückgeben möchten.

Mit der Installation der Software bestätigen Sie,dass Sie diese Lizenzbestimmungen komplett
gelesen haben und damit unwiderruflich einverstanden sind.

Kühnemann Informatik im September 2020

 
Irrtum „Software-Zertifizierung"
 
Eine Softwarezertifizierung ist eine einfachere und  preiswertere Alternative zu 
Sicherheitslösungen
mit klaren Vorgaben und einer sicheren Hardwarekomponente.
Fakten Sicherheitslösungen allein auf Softwarebasis vermögen keine Manipulationssicherheit zu
gewährleisten.
Aus o.g. Gründen wurde von den Fiskalbehörden die TSE Schnittstelle als Pflicht für
Kassensysteme eingeführt. Diese ist spätestens ab 1.4.2021 vorgeschrieben.

Ohne spezielle hardwaregesteuerte Sicherheitskomponenten ist jedes System grundsätzlich
angreifbar – speziell diejenigen auf offenen Plattformen
wie Windows, Linux usw.
 
Manipulationssicherheit nach dem Stand der Technik ist heute allein durch eine kombinierte
Hardware/Software-Lösung zu erzielen (TSE).
 
Darüber hinaus sind Softwarezertifizierungen höchst aufwändig, da statt einer kleinen
Sicherheitskomponente ein komplexes Gesamtsystem geprüft werden muss. Jede Veränderung an
der Software, wie z.B. ein Update, oder ein Bugfix ( was bei seriös gewarteter Software
sicherlich
mehrmals im Jahr vorkommt ), erfordert zudem eine Erneuerung der Zertifizierung, was dieses
Konzept besonders innovationsfeindlich und kostenaufwändig macht, und somit zum. sog.  "ad
absurdum" führt.
Um Soft- oder Hardware Ausfällen vorzubeugen, empfiehlt sich der Einsatz eine gute
Virensoftware, behutsames Surfen. oder den PC ganz vom Internet zu nehmen.
Mit Schreiben des BMF vom 26.11.2010   

Quelle: http://www.mittelstandsverbund.de/_obj/0937953B-1BE7-4B94-AE0A-
EE35EF358E16/outline/BMF-Schreiben-26.11.2010.pdf

..wurden die Anforderungen an die elektronische Kassenführung neu definiert. Spätestens ab
April 2021 müssen sämtliche elektronische Daten der Kassensysteme gespeichert werden. Die
Daten müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden und dürfen nicht veränderbar sein. Ein
Löschen der Einzel-Bons zugunsten des Tagesendsummen-Bons ist unzulässig. Auch die alleinige
Aufbewahrung der Z-Bons auf Papier ist nicht ausreichend.

Unbare Geschäfte (EC-Karten, Kreditkarten) werden erfassungspflichtig. Dem Finanzbeamten
muss
ein Auslesen der Daten aus der Kasse möglich sein. Dazu sind die Kassendaten in einem
auswertbaren Format vorzulegen. Sofern eine Kasse bislang eine andere Speicherung
vorgesehen
hat, muss sie von dem Unternehmen umprogrammiert werden. Reicht der Speicher der Kasse nicht
aus, um alle diese Daten dauerhaft zu speichern, muss der Speicher aufgerüstet werden. Auch
eine Auslagerung der Daten auf einen anderen unveränderbaren Datenträger ist nach Auffassung
der Finanzverwaltung zumutbar.

Alle Organisationsunterlagen rund um die jeweilige Kasse wie etwa Bedienungs- und
Programmieranleitungen, Protokolle von Umprogrammierungen
(Artikelstammdatenveränderungen, Bedienereinrichtung, Kellnereinrichtung) sind wie bisher
aufzubewahren. Neu ist daneben auch, dass für jede einzelne Kasse protokolliert werden muss,
in
welchen Zeiträumen sie an welchem Ort eingesetzt wurde.
Für Unternehmen, die wegen ihrer Größe von der Buchführungspflicht befreit sind und nicht
bilanzieren, besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Kassenführung. Kommen
jedochelektronische Kassensysteme zum Einsatz, gelten für diese die gleichen Vorschriften und
Anforderungen.

Auf dem Markt existiert eine Vielzahl von Registrierkassen. Nicht alle können die neuen
Anforderungen erfüllen. Dort, wo eine Kasse bauartbedingt die vorgeschriebenen digitalen
Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt und diese auch nicht umgerüstet werden kann, reicht es,
weiter
nur die fortlaufenden Z-Bons aufzubewahren. Dieses Zugeständnis der Verwaltung ist allerdings
bis
zum 31.12.2016 begrenzt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss jeder Unternehmer mit einer
elektronischen Registrierkasse auf einen solchen Kassentyp umgestellt haben. Der relativ lange
Übergangszeitraum von sechs Jahren entspricht der regelmäßigen Nutzungsdauer von
Kassensystemen

Quelle: http://www.mittelstandsverbund.de/Themen/Wirtschaft-Steuern/Steuern-Finanzen/Neue-
Anforderungen-an-Registrierkassen-E8927.htm

Copyright (c) 1999-2021 Kühnemann Informatik
 (Alle Rechte vorbehalten)

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