Kassensicherheitsverordnung

Die neue Kassensicherungsverordnung

ACHTUNG:

Die aktuelle Coronakrise verwirft alle geplanten Termine zur Anpassung der Kassensoftware an die neue KAssenSichV. Wir gehen davon aus, dass die Nichtbeanstandungsregelung terminlich überarbeitet wird und evtl. deutlich in die Zukunft verschoben wird. Dies ist allerdings rein spekulativ zu verstehen. Fragen Sie hierzu bitte ebenfalls unbedingt Ihren Steuerberater.

Dies ist keine Steuerberatung, sondern lediglich ein Hinweis, ob unsere Kassensoftware für die KAssenSichV angepasst werden kann ! Eine ausführliche Unterweisung in dieser Sache erteilt Ihnen Ihr Steuerberater.

Ab 01.01.2020 gilt Belegpflicht, auch wenn der Kunden keinen wünscht. Inwieweit Sie zur Belegpflicht bei einer weiterhin erlaubten offenen Ladenkasse verpflichtet sind erklärt Ihnen Ihr Steuerberater.

Das BMF und BSI haben sich jedoch bis zum Juni 2019 Zeit gelassen, um die derzeit letzte Fassung des § 146a AO zu verabschieden, welches die KassenSichV festlegt. Die Zertifizierung der TSE sind gerade im Endstadium (Stand 10/11.2019), zu wenig Zeit um dies bis 01.01.2020 umzusetzen.

Wir arbeiten mir einer Programmiersoftware für die es derzeit keine passende API zur Anbindung gibt. Wir sind ehrlich. Ob unsere Software gemäß den Anforderungen der KassenSichV aufgerüstet werden kann stellt sich erst noch heraus. Wir arbeiten auf jeden Fall daran. Die Chancen sind relativ gut dies bis zum 30.09.2020 umzusetzen.

Für Kassensysteme, die nicht aufgerüstet werden können, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022. Diese gilt allerdings nur dann, wenn die Kasse nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, und die den derzeit aktuellen Anforderungen des BMF entsprechen! Diese Übergangsfrist gilt ausdrücklich nicht für PC-Kassensysteme!

Da die TSE’s aber erst frühestens November oder Dezember 2019 verfügbar sein werden, ist ein Umsetzen bis zum Jahresende 2019 nicht möglich. Die großen Discounter mit zig-tausenden Filialen sind vermutlich mit ein Grund für diese „Gnadenfrist“. Es wurde eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 beschlossen.

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